Ein Arbeitgeber kann von einem Arbeitnehmer eine befristete Arbeitszeiterhöhung verlangen, wenn dies etwa durch Erkrankung mehrerer Arbeitnehmer oder einen außerplanmäßigen Arbeitsanfall betrieblich notwendig ist.
Bei einer Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang müssen jedoch Umstände vorliegen, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt über das erhöhte Arbeitsvolumen nach § 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) rechtfertigen. Nur dann ist eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers ausgeschlossen. Das Bundesarbeitsgericht sieht eine Arbeitszeiterhöhung von 25 Prozent eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses bereits als erheblich an.
Urteil des BAG vom 23.03.2016
Aktenzeichen: 7 AZR 828/13
DB 2016, 1881
NJW 2016, 3050