Der Bauherr (Auftraggeber) kann dem Werklohnanspruch eines Bauhandwerkers (Auftragnehmer) die Einrede des nicht erfüllten Vertrags wegen Mängeln der Werkleistung auch dann entgegenhalten, wenn er die Gewährleistungsansprüche an einen Dritten abgetreten hat. Ansonsten könnte der Auftragnehmer trotz mangelhafter Leistung nur wegen der Abtretung stets seinen vollen Werklohn verlangen.
Die Abtretung spielt nur insoweit eine Rolle, dass der Abtretende, also der Bauherr, die Gewährleistungsansprüche nicht mehr selbst, z. B. durch Erhebung einer Zahlungsklage, aktiv geltend machen kann.
Urteil des BGH vom 26.07.2007
Aktenzeichen: VII ZR 262/05
NJW-Spezial 2007, 445