Will ein Verkäufer einen Vertragsschluss im Rahmen einer Internetauktion (hier eBay) wegen Irrtums anfechten, muss er dies auch deutlich zum Ausdruck bringen.
Die bloße Erklärung des Verkäufers, es habe bei der Auktion einer für den „Sofortkauf“ vorgesehenen Ware einen Fehler gegeben und er sei weiterhin bereit, die Ware zu einem neu zu verhandelnden Preis zu verkaufen, reicht hierfür nicht aus. Die Kundgabe eines eindeutigen Anfechtungswillens ist auch nicht darin zu sehen, dass sich der Verkäufer von dem Vertrag lösen will, sofern der Vertragspartner mit dem neu vorgeschlagenen Preis nicht einverstanden ist.
Urteil des LG Berlin vom 21.05.2012
Aktenzeichen: 52 S 140/11
CR 2012, 477
MMR 2012, 597