Ein Gläubiger hatte ein vollstreckbares Zahlungsurteil erwirkt. Da der Schuldner gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt hatte, war er nur bereit, Zahlungen unter Vorbehalt zu leisten. Vor der Zahlung teilte er daher dem Gläubiger mit, dass „die Zahlung lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolge und deshalb nicht als Erfüllung der vom Gläubiger behaupteten Ansprüche betrachtet werden könne“. In der Folge stritten die Parteien darüber, ob der Gläubiger auch nach der erfolgten Teilzahlung aus dem Vertrag Verzugszinsen verlangen konnte.
Dies bejahte der Bundesgerichtshof, wenn der Gläubiger die ihm zur Abwendung der Zwangsvollstreckung angebotene Zahlung des Schuldners als nicht vertragsgemäß zurückweist. Denn mit der Annahme der Vorbehaltsleistung würde der Gläubiger seinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen verlieren, obgleich nicht sicher ist, ob er den Geldbetrag letztlich behalten darf.
Urteil des BGH vom 15.03.2012
Aktenzeichen: IX ZR 35/11
WM 2012, 754
MDR 2012, 604