Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren, stellt diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zumindest dann keine unzulässige Diskriminierung dar, wenn die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage (hier zwei) aufgrund der körperlich besonders ermüdenden und schweren Arbeit (hier Fertigung von Schuhen) und des daraus resultierenden erhöhten Erholungsbedürfnisses sachgerecht ist. Dem Arbeitgeber ist insoweit ein angemessener Gestaltungs- und Ermessensspielraum einzuräumen.
Urteil des BAG vom 21.10.2014
Aktenzeichen: 9 AZR 956/12
Pressemitteilung des BAG