Der Vermieter darf die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe unter der Kostenposition „Versicherung“ abrechnen. Mehrere Versicherungen müssen nicht einzeln aufgelistet werden. Interessiert sich der Mieter für die Einzelpositionen, kann er beim Vermieter die entsprechenden Belege einsehen.
Urteil des BGH vom 16.09.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 346/08
EBE/BGH 2009, 352