Befindet sich ein Unterhaltspflichtiger bereits in Vorruhestand und lebt das gemeinsame Kind der geschiedenen Eheleute bei der teilzeitbeschäftigten Mutter, kann es nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs trotz erheblicher Spannungen zwischen den Geschiedenen gerechtfertigt sein, das Umgangsrecht des Vaters auszuweiten, um die Mutter bei der Kindesbetreuung zu entlasten und ihr die Fortführung und möglicherweise die Ausweitung der Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Die Bundesrichter wiesen jedoch darauf hin, dass in derartigen Fällen maßgeblich auf das Kindeswohl abzustellen ist, hinter dem rein unterhaltsrechtliche Erwägungen zurücktreten müssen.
Urteil des BGH vom 01.06.2011
Aktenzeichen: XII ZR 45/09
FamRZ 2011, 1209
NJW 2011, 2430