Schert im Bereich einer Autobahnbaustelle ein Pkw-Fahrer nach links aus, weil ein vor ihm fahrendes Kfz seine Geschwindigkeit reduziert und zum rechten Fahrbahnrand zieht, entbindet dies den Fahrer nicht von seiner Pflicht, den rückwärtigen Verkehr zu beobachten. Stößt der Fahrer des ausscherenden Pkws, ohne nach hinten geschaut und den Blinker gesetzt zu haben, mit einem von hinten heranfahrenden Krankenwagen mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht zusammen, trifft ihn die alleinige Haftung für den Unfall.
Urteil des LG Coburg vom 10.12.2008
Aktenzeichen: 11 O 590/08
Justiz Bayern online