In mehreren Grundsatzentscheidungen hat der Bundesgerichtshof klar gestellt, dass ein Fristenplan für die vom Mieter während des Vertragsverhältnisses durchzuführenden Schönheitsreparaturen nur dann zulässig ist, wenn der Vermieter durch Formulierungen wie „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“ zum Ausdruck bringt, dass die Fristen flexibel sind und an den tatsächlichen Renovierungsbedarf angepasst werden können. Die Unwirksamkeit einer derartigen Klausel erfasst in der Regel auch eine in dem Formularmietvertrag enthaltene Endrenovierungsklausel.
Der Mieter bleibt jedoch zur Endrenovierung verpflichtet, wenn neben der Formularklausel im Wohnungsübergabeprotokoll nochmals gesondert vereinbart wurde, dass der Mieter bei seinem Auszug eine Endrenovierung vorzunehmen hat. Eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel im Formularmietvertrag wirkt sich daher nicht auf eine nachträglich getroffene, individuelle Endrenovierungsvereinbarung aus.
Urteil des BGH vom 14.01.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 71/08
ZGS 2009, 56