Ein Arbeitnehmer, der die Fahrten zur Arbeitsstätte mit einem geleasten Pkw zurücklegt, kann neben der Kilometerpauschale von derzeit 0,30 Euro nicht auch die monatlichen Leasingraten und die Leasingsonderzahlung als Werbungskosten geltend machen.
Eine Absetzung der Sonderzahlung ist nur bei Fahrten zu Auswärtstätigkeiten möglich. Die Einmalzahlung ist dann auf die gesamte Vertragslaufzeit zu verteilen. Handelt es sich hingegen um einen Leasingvertrag mit vereinbarter Kaufoption, ist auch bei einer Auswärtstätigkeit keine Berücksichtigung möglich; die Sonderzahlung gehört dann zu den Anschaffungskosten.
Urteil des BFH vom 15.04.2010
Aktenzeichen: VI R 20/08
Der Betrieb 2010, 1434
DStR 2010, 1328