Da die Rente seiner betagten Mutter in Höhe von 962 Euro nicht für die Begleichung der Heimkosten ausreichte, zahlte der Sohn den nicht gedeckten Betrag von monatlich 196 Euro zu. Diese Aufwendungen wollte er als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.
Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab. Derartige Aufwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie fünf Prozent des Einkommens des Steuerpflichtigen übersteigen. Dies war hier nicht der Fall. Auch ein Abzug als „außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen“ kam hier nicht in Betracht. Dies hätte vorausgesetzt, dass der Hilfeempfänger über ein Monatseinkommen von höchstens 624 Euro verfügt.
Urteil des BFH vom 26.03.2009
Aktenzeichen: VI R 60/08 –
EStB 2009, 271
StBW 2009, 9