Als ein Produktionsmitarbeiter trotz einer Ermahnung und zwei Abmahnungen erneut zwei Stunden zu spät zur Arbeit kam, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen. Zu Recht, entschied das Landesarbeitsgericht, wies aber zugleich darauf hin, dass ständiges Zuspätkommen nur dann eine Kündigung rechtfertigt, wenn der Mitarbeiter sein Fehlverhalten zu vertreten hat. Hiervon ist bei einem mehrfachen Verschlafen in der Regel auszugehen.
Urteil des LAG Köln vom 20.10.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 746/08
Pressemitteilung des LAG Köln