Ein Deutscher hatte bei einer Fluggesellschaft mit Geschäftssitz in Lettland einen Flug von München nach Vilnius gebucht. Etwa 30 Minuten vor dem geplanten Start in München wurden die Fluggäste über die Annullierung ihres Fluges unterrichtet. Nach entsprechender Umbuchung durch die Fluggesellschaft flog der Reisende über Kopenhagen nach Vilnius. Den ihm deswegen zustehenden Entschädigungsbetrag von 250 Euro klagte der Mann vor dem nach seiner Meinung örtlich zuständigen Amtsgericht Erding ein. Im Rahmen des Prozesses ging es um die Frage, ob für die Klage überhaupt die deutschen Gerichte zuständig sind. Der Bundesgerichtshof legte diese Rechtsfrage schließlich dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung (EuGH) vor.
Für die Richter am EuGH ist bei Klagen auf Ausgleichszahlung aufgrund der Annullierung eines Fluges für die Wahl des zuständigen Gerichts weder der Ort des Geschäftssitzes der Fluggesellschaft, noch der Ort, an dem der Vertrag über die Beförderung im Luftverkehr geschlossen wurde, ausschlaggebend. Vielmehr kann eine solche Klage nach Wahl des betroffenen Fluggasts bei dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Abflugort liegt, oder bei dem für den Ankunftsort zuständigen Gericht erhoben werden. Mit der Klageerhebung vor dem Amtsgericht Erding lag der Anwalt des Fluggastes daher völlig richtig.
Urteil des EuGH vom 09.07.2009
Aktenzeichen: C-204/08
DAR 2009, 512
NJW 2009, 2801