Die Unterteilung von Sondereigentum (z. B. durch Einziehen oder Beseitigen von Trennwänden) in einer Eigentumswohnanlage bedarf grundsätzlich keiner Zustimmung der anderen Eigentümer. Bleibt bei der Unterteilung von Praxiseinheiten ein ca. zwei Quadratmeter großer Flur übrig, der keiner der beiden neuen Einheiten zugeordnet werden konnte, entsteht damit neues Gemeinschaftseigentum. In diesem Fall bedarf es zu einer wirksamen Unterteilung der Auflassung des neuen Gemeinschaftseigentums unter Mitwirkung aller im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer und der Eintragung in das Grundbuch.
Beschluss des OLG München vom 03.04.2007
Aktenzeichen 32 Wx 33/07
NJW-Spezial 2007, 292
OLGR München 2007, 551