Der Arbeitgeber kann durch einstweilige Verfügung verpflichtet werden, dem gekündigten Vorsitzenden des Betriebsrats ungehinderten Zutritt zum Betrieb zur Ausübung von Betriebsratstätigkeiten zu gewähren, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an der „Fernhaltung“ des Betriebsrats vom Unternehmen nicht nachgewiesen ist.
Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 02.09.2009
Aktenzeichen: 17 TaBVGa 1372/09
jurisPR-ArbR 44/2009, Anm. 6