Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der Leiharbeitnehmer beschäftigt, nicht verpflichtet ist, den Mitgliedern des im Betrieb des Verleihers gebildeten Betriebsrats jederzeit und unabhängig von einem konkreten Anlass Zutritt zu seinem Betrieb zu gewähren.
Das in § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG festgeschriebene Informationsrecht des Betriebsrats, das auch ein Zugangsrecht des Betriebsrats zu den Arbeitsplätzen der Belegschaft einschließt, besteht nur gegenüber dem Arbeitgeber des Betriebs, für den der Betriebsrat gebildet wurde, nicht aber gegenüber Dritten. Die im entschiedenen Fall infrage stehende Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften hinsichtlich der im Entleiherbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer steht alleine dem dort gebildeten Betriebsrat zu.
Hinweis: Die Frage, wie zu verfahren ist, wenn im Einsatzbetrieb kein Betriebsrat vorhanden ist oder ein solcher mangels hinreichender Betriebsgröße nicht gebildet werden kann, hat das Bundesarbeitsgericht offengelassen.
Beschluss des BAG vom 15.10.2014
Aktenzeichen: 7 ABR 74/12
BB 2015, 826