Ein Unternehmen (hier Baubranche) kann das Verlangen einer Gewerkschaft, einmal im Kalenderhalbjahr im Betrieb Mitgliederwerbung durch betriebsfremde Beauftragte zu betreiben, nicht ablehnen. Ein Zutrittsrecht zum Betrieb zum Zweck der Mitgliederwerbung ergibt sich für Gewerkschaften aus der richterrechtlichen Ausgestaltung der von Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Koalitionsfreiheit. Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesarbeitsgerichts auch die Betätigung einer Gewerkschaft zur Mitgliederwerbung.
Urteil des BAG vom 22.06.2010
Aktenzeichen: 1 AZR 179/09
DB 2010, 2674
NZA 2010, 1365