Hat ein Ehemann nach der Trennung das gemeinsame Einfamilienhaus seiner Ehefrau überlassen, kann ihm diese das ständige Betreten des Grundstücks untersagen. Der Bundesgerichtshof sprach dem Ehemann lediglich das Recht zu, das Anwesen zweimal im Jahr betreten zu dürfen, um dort „nach dem Rechten“ zu sehen.
Beschluss des BGH vom 31.03.2010
Aktenzeichen: XII ZB 130/09
EBE/BGH 2010, 139