Das Familiengericht kann einem Ehepartner auf Antrag die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen, soweit dies notwendig ist, eine schwere Härte zu vermeiden. Dies regelt § 1361b Absatz 1 Satz 1 BGB. Voraussetzung für die Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehepartner ist eine unbillige Härte, welche neben den Fällen angedrohter oder ausgeübter Gewalt auch solche außergewöhnlichen Umstände umfasst, die den Verbleib anderen Ehepartners in der Wohnung für den antragstellenden Ehegatten zu einer unerträglichen Belastung werden lassen.
Ist ein erträgliches Zusammenleben der Familie unter einem Dach nicht mehr möglich, hat das Interesse der Kinder – auch der nicht gemeinschaftlichen Stiefkinder – an einer geordneten, ruhigen und entspannten Familiensituation Vorrang vor den Interessen des Miteigentümers am Verbleib in der Ehewohnung. Denn gesundheitliche oder seelische Störungen bei Kindern können – so das Oberlandesgericht Hamm – nicht nur bei tätlichen Auseinandersetzungen, sondern auch durch eine spannungsgeladene Atmosphäre ausgelöst werden.
Eine Aufteilung der ehelichen Wohnung kann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Wohnverhältnisse so großzügig bemessen sind, dass mit einem Zusammentreffen der zerstrittenen Beteiligten entweder nicht zu rechnen ist oder diese zu einer entsprechenden gegenseitigen Rücksichtnahme bereit sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist dem finanziell gut gestellten Ehepartner, der sich nicht um die Kinder kümmern muss, der Auszug zuzumuten, da er eher in der Lage ist, sich Ersatzwohnraum zu beschaffen und die Nachteile eines Wohnungswechsels in Kauf zu nehmen.
Beschluss des OLG Hamm vom 26.08.2013
Aktenzeichen: II-14 UF 92/13
FF 2013, 505
jurisPR-FamR 7/2014 Anm. 1