Seit ca. 40 Jahren werden Agrarprodukte von der Centralen Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) unter dem Slogan “Bestes vom Bauern” beworben. Nun steht die von Landwirten und Lebensmittelbetrieben durch “Zwangsabgaben” finanzierte zentrale Werbeaktion vor dem Aus. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Regelungen des Absatzfondsgesetzes zur Abgabenerhebung seit dem 1. Juli 2002 mit der im Grundgesetz in Art. 12 garantierten unternehmerischen Freiheit unvereinbar und somit nichtig sind. Die Abgabe ist eine unzulässige Sonderabgabe, denn es fehlt an einer Finanzierungsverantwortung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft für die staatliche Absatzförderung.
Sonderabgaben unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts engen Grenzen und müssen im Vergleich zu Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Die Voraussetzungen hierfür sahen die Verfassungsrichter nicht als erfüllt an. Vielmehr greift der Staat hier auf der Grundlage des Absatzfondsgesetzes mit wirtschaftspolitisch begründeten Förderungsmaßnahmen gestaltend in die Wirtschaftsordnung ein und weist den erst dadurch entstehenden Finanzierungsbedarf in unzulässiger Weise den mit der Abgabepflicht belasteten Unternehmen zu.
Urteil des BVerfG vom 03.02.2009
Aktenzeichen: 2 BvL 54/06
Pressemitteilung des BVerfG