Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen übler Nachrede gegen den Verfasser einer Bewertung auf einem Klinikbewertungsportal weigerte sich der zuständige Mitarbeiter des Portalbetreibers, nähere Angaben zum Verfasser der beanstandeten Bewertung zu machen. Das Gericht verhängte daraufhin ein Ordnungsgeld in Höhe von 50 Euro (ersatzweise Ordnungshaft) gegen den aussageunwilligen Zeugen. Dieser konnte sich nicht darauf berufen, den Nutzern des Portals werde Anonymität zugesichert. Auch eine Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 3 StPO hielt das Gericht nicht für gerechtfertigt, da das Zeugnisverweigerungsrecht, das Journalisten und Verlagen hinsichtlich der Person des Verfassers bzw. Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder hinsichtlich des sonstigen Informanten zusteht, sich nur auf Beiträge im redaktionellen Teil des Informationsdienstes bezieht. Auch ein Vergleich zu Leserbriefen bei Zeitungen konnte nicht gezogen werden, da Leserbriefe stets erst nach redaktioneller Prüfung veröffentlicht werden. Dies war bei den von den Nutzern des Portals eingestellten Beiträgen gerade nicht der Fall.
Als derselbe Zeuge später im Strafverfahren trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zu dem Gerichtstermin erschien, wo er zu der Frage der Urheberschaft einer beleidigenden Bewertung befragt werden sollte, wurde gegen ihn eine Beugehaft von fünf Tagen angeordnet.
Beschluss des LG Duisburg vom 06.11.2012
Aktenzeichen:32 Qs-245 UJs 89/11-49/12 (Ordnungsgeld)
Beschluss des LG Duisburg vom 15.04.2013
Aktenzeichen: 32 Qs-925/245 UJs 89/11-8/13 (Beugehaft)
JurPC Web-Dok. 98 und 99/2013