Nach dem bei Zwangsversteigerungen geltenden gesetzlichen Haftungsausschluss kann der Ersteigerer einer Immobilie keine Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln geltend machen. Zwar kann er sein Gebot grundsätzlich wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Immobilie anfechten. Dieses Recht besteht jedoch dann nicht, wenn sich der Irrtum auf einen Mangel des Objekts bezieht. Ansonsten würde der gesetzliche Gewährleistungsausschluss durch eine Irrtumsanfechtung unterlaufen werden. Dies gilt auch bei gravierenden Mängeln. Der Bundesgerichtshof wies dementsprechend die Klage eines Ersteigerers ab, der den Erwerb eines Anwesens anfechten wollte, weil das Grundstück entgegen der Feststellung im Sachverständigengutachten nicht 1.400, sondern nur etwa 710 Quadratmeter Nutzfläche aufwies.
Damit dürfte das Anfechtungsrecht wegen Irrtums in der Praxis weitgehend ausgeschlossen sein. Es bleiben insoweit im Wesentlichen nur die Fälle der arglistigen Täuschung.
Beschluss des BGH vom 18.10.2007
Aktenzeichen: V ZB 44/07
BGHR 2008, 149
NJW-Spezial 2008, 2