Betreibt ein Gläubiger (hier Eigentümergemeinschaft) aufgrund eines rechtskräftigen Vollstreckungstitels die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung des Schuldners, ist dieser nicht verpflichtet, den für das Verfahren benötigten Einheitswertbescheid an den Gläubiger herauszugeben. Dem Schuldner obliegt bei einer gegen ihn gerichteten Vollstreckungsmaßnahme keinerlei Mitwirkungspflicht.
Beschluss des BGH vom 16.07.2009
Aktenzeichen: V ZR 57/09
NZM 2009, 707