Hat das Arbeitsgericht der Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, ihn bis zur Abänderung oder Aufhebung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung über eine Kündigung weiterzubeschäftigen, stattgegeben, kann dieser Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden (§ 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).
Ein Arbeitgeber kann sich dem im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nicht mit der Begründung erfolgreich widersetzen, ihm sei die Erfüllung eines rechtskräftig zuerkannten Beschäftigungsanspruchs auf einen konkreten Arbeitsplatz wegen dessen Wegfalls unmöglich, wenn er den Beschäftigungsanspruch durch Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit erfüllen könnte.
Urteil des BAG vom 21.03.2018
Aktenzeichen: 10 AZR 560/16
DB 2018, 1802