Veranlasst ein Gläubiger bei einem Schuldner eine Pfändung aller Konten, Kontokorrentverhältnisse, Spar- und Kreditverträge bei einer Bank, muss er nicht hinnehmen, dass das Amtsgericht in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Schuldner gestattet, sämtliche Angaben in den von ihm herauszugebenden Kontoauszügen zu den einzelnen Buchungsvorgängen – mit Ausnahme der sich zu seinen Gunsten bzw. Ungunsten ergebenden Tagessalden – zu schwärzen. Für eine solche Beschränkung der Herausgabeanordnung gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Urteil des BGH vom 23.02.2012
Aktenzeichen: VII ZB 59/09
WM 2012, 593