Erfährt ein Gläubiger zum Beispiel in einer vom Schuldner abgegebenen, eidesstattlichen Versicherung von der Existenz einer Lebensversicherung, kann eine Pfändung in die Versicherung durchaus ein probates Mittel sein, an sein Geld zu kommen, auch wenn die Realisierung mitunter Jahre dauern kann. Werden in einer Kapitallebensversicherung alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Versicherer gepfändet, so erfasst die Pfändung das Recht auf die Hauptleistung des Versicherers in jeder Erscheinungsform, d. h. auf Ablaufleistung, Rückkaufswert und Überschussbeteiligung, ohne dass es auf den Eintritt des Versicherungsfalles und die Fälligkeit der Forderung ankommt.
Die Vollstreckungsmaßnahme schützt den Gläubiger zudem vor einer späteren Insolvenz des Schuldners. Wird nach wirksamer Pfändung das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet, und wird der Anspruch auf die Ablaufleistung der Lebensversicherung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, so steht dem Pfändungsgläubiger ein Recht auf vorrangige Befriedigung zu.
Urteil des OLG Celle vom 02.04.2009
Aktenzeichen: 8 U 206/08
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