Bezieht ein Insolvenzschuldner mehrere Renten verschiedener Sozialversicherungsträger unterschiedlicher Staaten, sind diese bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens auf Antrag des Gläubigers zusammenzurechnen.
Beschluss des BGH vom 18.09.2014
Aktenzeichen: IX ZB 68/13
FamRZ 2015, 55