Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass auch bei zweckwidriger Verwendung von Baugeld ein ersatzfähiger Schaden des Bauhandwerkers dann entfällt, sofern an ihn pflichtgemäß geleistete Zahlungen insolvenzanfechtungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten.
Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird deutlich, dass das BauFordSiG (Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen) dem Sicherungsbedürfnis des Bauhandwerkers nur unzureichend genügt, da gerade in Insolvenzsituationen, die regelmäßig erst durch Zahlungsverzug etc. erkennbar werden, keine – vom Gesetzgeber mit dem BauFordSiG beabsichtigte – hinreichende Absicherung erfolgt.
Beschluss des BGH vom 26.04.2013
Aktenzeichen: IX ZR 220/11
ZInsO 2013, 1313
MDR 2013, 878