Nach der sogenannten Ein-Prozent-Regel wird der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Privatnutzung eines Geschäftswagens – sofern das Führen eines Fahrtenbuchs keine andere Aufteilung ergibt – mit einem Prozent der Anschaffungskosten des Pkws angesetzt. Der Bundesfinanzhof hatte sich erstmals mit der Frage zu befassen, wie die Besteuerung erfolgt, wenn einem Betriebsangehörigen mehrere Fahrzeuge zur freien privaten Nutzung überlassen werden. In dem entschiedenen Fall war arbeitsvertraglich geregelt, dass dem Geschäftsführer einer Gebäudereinigungs-GmbH eine BMW-Limousine und ein BMW-SUV auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen.
Das Gericht sah keine Veranlassung, von der eindeutigen gesetzlichen Regelung abzuweichen und entschied, dass der in der Überlassung der Fahrzeuge zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der Ein-Prozent-Regelung zu berechnen ist, da der Begünstigte nach Belieben auf beide Dienstfahrzeuge zugreifen und – soweit vertraglich zulässig – auch Dritten überlassen kann. Macht der Arbeitnehmer geltend, er könne immer nur einen Wagen nutzen, bleibt es ihm unbenommen, eine doppelte Besteuerung durch Führung eines Fahrtenbuchs zu vermeiden.
Urteil des BFH vom 13.06.2013
Aktenzeichen: VI R 17/12
FR 2014, 30
NJW-RR 2014, 107