Wer Letztverbrauchern gewerbs- bzw. geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat nach § 2 Preisangabenverordnung (PAngV) auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben (z.B. Preis pro Liter oder Kilogramm).
In diesem Zusammenhang hat nun der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Grundpreisangabe für in Supermärkten angebotene Waren auch dann noch als deutlich lesbar im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann, wenn die dabei verwendete Schriftgröße nur zwei Millimeter beträgt. Maßgeblich für die Lesbarkeit sind neben der Schriftgröße u.a. auch das Druckbild, das heißt z.B. die Wort- und Zahlenanordnung, die Gliederung, das Papier, die Farbe, der Hintergrund sowie der Abstand, aus dem der Verbraucher das Preisschild mit der Angabe lesen kann.
Urteil des BGH vom 07.03.2013
Aktenzeichen: I ZR 30/12
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