Ein deutscher Arbeitgeber muss ein Arbeitsunfähigkeitsattest, das in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ausgestellt wurde, nicht anerkennen, wenn erhebliche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bestehen. So kann nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz die Lohnfortzahlung für einen türkischen Mitarbeiter verweigert werden, wenn dieser ein Attest eines türkischen Arztes vorlegt, der ihm unmittelbar nach Ablauf des Urlaubs ohne Angabe von Gründen eine 30-tägige Bettruhe verordnete.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 24.06.2010
Aktenzeichen: 11 Sa 178/10
AA 2010, 162
Betriebs-Berater 2010, 2172