Ein Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach der Insolvenzordnung obliegen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 InsO). Zu seinen Pflichten gehört es, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu bewahren und ordnungsgemäß zu verwalten. Diese Pflicht hat sich am gesetzlichen Leitbild des ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters auszurichten, welches an die handels- und gesellschaftsrechtlichen Sorgfaltsanforderungen angelehnt ist, aber den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens Rechnung zu tragen hat. Maßstab aller unternehmerischen Entscheidungen des Insolvenzverwalters im Rahmen einer Betriebsfortführung ist der Insolvenzzweck der bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger.
Gegen diese Pflichten verstößt ein Insolvenzverwalter, wenn er eigennützig, ohne Berücksichtigung der Interessen der Insolvenz- und Massegläubiger und derjenigen des Insolvenzschuldners, ein vorteilhaftes Geschäft an sich gezogen hat, welches im engen Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb des Insolvenzschuldners stand und daher diesem zuzuordnen war. Hier hatte der Insolvenzverwalter einer insolventen kommunalen Wohnungs- und Baugesellschaft eine dieser zu einem äußerst günstigen Preis angebotene Eigentumswohnung, die zu ihrem Verwaltungsbestand gehörte, für sich selbst erworben. Er muss die Wohnung nun gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückgeben.
Urteil des BGH vom 16.03.2017
Aktenzeichen IX ZR 253/15
ZIP 2017, 779