Für unsachgemäße Autoreparaturen gilt nicht die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Mängelansprüche aus einer Autoreparatur verjähren nach § 634a BGB binnen zwei Jahren, wobei die Verjährung nicht mit dem Schluss des Jahres, sondern mit der Abnahme durch den Kunden beginnt. Auf dessen Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Anspruch begründenden Umstände kommt es dabei nicht an.
Urteil des OLG Koblenz vom 20.12.2007
Aktenzeichen: 5 U 906/07
RdW Heft 9/2008, Seite IV