Ist in einer Gemeindesatzung eine Zweitwohnungssteuer geregelt, kann die Kommune auch von einem Mitbürger, der altersbedingt mit Hauptwohnsitz in einem Alten- und Pflegeheim lebt, daneben aber noch seine frühere Wohnung als Nebenwohnung unterhält, Zweitwohnungssteuer erheben.
Urteil des Hessischen VGH vom 05.10.2011
Aktenzeichen: 5 A 1004/11
NVwZ-RR 2012, 157