Für Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- und Campingwagen, die auf einem fremden Grundstück abgestellt und nicht nur vorübergehend „zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs“ genutzt werden, kann durch entsprechende Gemeindesatzung eine Zweitwohnungssteuer erhoben werden. Die Berechnung der Abgabe kann sich dabei nach der zu zahlenden Standplatzmiete einschließlich der Mietnebenkosten richten.
Urteil des OVG Lüneburg vom 11.07.2007
Aktenzeichen: 9 LB 5/07
DAR 2008, 38