Zweitwohnungssteuer ist zu entrichten, wenn der Steuerpflichtige eine Wohnung als Nebenwohnung unterhält. Ein Student ist auch dann zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer an seinem Studienort verpflichtet, wenn sich sein Erstwohnsitz in seinem Elternhaus befindet und er dort sein früheres Kinderzimmer zur Verfügung hat. Dass der Aufwand für die Unterhaltung beider Wohnsitze ganz oder teilweise nicht vom Studenten selbst, sondern von seinen Eltern getragen wird, ist dabei unerheblich.
Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 27.11.2007
Aktenzeichen: 14 K 10476/02 B
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