Nach § 312g Abs. 3 BGB hat ein Unternehmer gegenüber Verbrauchern den Bestellvorgang über das Internet so zu gestalten, dass der Kunde mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Mit der Einführung dieser Vorschrift soll sogenannten Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr entgegengewirkt werden.
Das Landgericht Berlin bejahte einen Verstoß gegen diese zwingende Regelung, wenn ein Busunternehmer auf seiner Internetseite die Buchung mit der Formulierung „Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)“ beschreibt. Auch wenn die entsprechende Schaltfläche gut lesbar ist, ist sie nicht so eindeutig, wie es die vorgeschriebene Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ fordert. Eine andere Formulierung, insbesondere ein – wie hier verwendeter – längerer Text, stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.
Urteil des LG Berlin vom 17.07.2013
Aktenzeichen: 97 O 5/13
jurisPR-WettbR 10/2013, Anm. 3