Auch letztlich unbegründete Mängelrügen des Auftraggebers einer Handwerkerleistung stellen prinzipiell keine Pflichtverletzung dar, es sei denn, es liegt ein erkennbar mutwilliges Verhalten vor. Daher sind Nachbesserungsarbeiten des beauftragten Handwerkers (Auftragnehmer) trotz einer unberechtigten Mängelrüge grundsätzlich nicht vergütungspflichtig.
Ist zunächst unklar, worauf der Mangel zurückzuführen ist, wird häufig vereinbart, dass die dem Auftragnehmer entstandenen Kosten bis zur Klärung der Schadensursache bei diesem „zwischengeparkt“ werden. Wird auch in dieser „Zwischenpark-Lösung“ nicht eindeutig vereinbart, wer welche Kosten zu tragen hat, bleibt es im Zweifel bei dem Grundsatz, dass der Handwerker die Nachbesserungsarbeiten nicht vergütet verlangen kann, auch wenn sich herausstellt, dass der Mangel nicht von ihm zu vertreten ist.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.06.2007
Aktenzeichen: 21 U 164/06
NJW-Spezial 2007, 477
OLGR Düsseldorf 2007, 744