- Rechtsanwalt Sven Reissenberger, 44135 Dortmund - Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht
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Die Mandate werden auch online bearbeitet, sofern die Daten über die Kontaktformulare überreicht werden. Die Kanzlei verfügt über modernste EDV, so dass Online-Scheidung, Unfallregulierung online oder Bußgeldverfahren online ohne weiteres möglich sind. Es wird die Unfallregulierung gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeldforderungen nachdrücklich betrieben und ggfs. auch Klage erhoben. Die Klagen werden auch im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) verfolgt, wenn der Geschädigte sich den Prozess ansonsten nicht leisten könnte. Der Unfallschaden liegt in der Hauptsache in den Reparaturkosten, die auch fiktiv geltend gemacht werden können, sowie bei einem Totalschaden im Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Hinzu kommen Nutzungsausfall, Wertminderung, Lackierkosten, Mietwagenkosten, Schadenspauschale Mehrwertsteuer (MwSt), Abschleppkosten und Gutachterkosten. Besonders streitig sind die Verbringungskosten, Mietwagenkosten, Lackierkosten, Stundenverrechungssätze und die Lohnkosten.
Rechtsanwalt Sven Reissenberger verfügt insoweit über zahlreiche Urteile, die auf www.reissenberger.com oder aber www.ra-reissenberger.de unter aktuelle Entscheidungen oder aber im Servicebereich unter den dort aufgelisteten und von Rechtsanwalt Sven Reissenberger selbst erwirkten Entscheidungen zu finden sind.
Beim Schmerzensgeld liegen meistens Verletzungen im HWS-Bereich, HWS-Schleudertrauma, LWS-Bereich und im Nacken. Kopfschmerzen und Übelkeit sowie Prellungen und Schürfwunden und gelegentlich auch eine Gehirnerschütterung mit Erbrechen bilden die Standardverletzungen. Es werden selbstverständlich auch andere Verletzungen geltend gemacht. Je länger die verletzungsbedingte Arbeitsunfähigkeit (AU) dauert, desto höher fällt das Schmerzensgeld aus. Alles dies ist durch ein Attest oder ein ärztliches Gutachten zu belegen.
Im Arbeitsbereich steht der Kündigungsschutz im Vordergrund. Es ist nach einer Kündigung binnen einer kurzen Frist von 3 Wochen Kündigungsschutzklage zu erheben, um feststellen zu lassen, dass die Kündigung unwirksam ist oder mittels eines Vergleichs dem Arbeitnehmer eine hohe Abfindung zu ermöglichen, sofern der Arbeitnehmer im Betrieb nicht weiter arbeiten möchte. Die Kündigung beruht entweder auf betriebsbedingten oder auf verhaltensbedingten Gründen. Hier ist dann zu prüfen, ob die Sozialauswahl vom Arbeitgeber eingehalten worden ist, was ihm fast nie gelingt. Im Falle der verhaltensbedingten Kündigung ist zu prüfen, wie schwer der Vorwurf wiegt, wenn er denn zutreffend und bewiesen ist, und ob eine Abmahnung oder mehrere Abmahnungen, was oftmals notwendig sein wird, der Kündigung vorausgingen. Oftmals sind Lohnklagen bzw. Gehaltsklagen zu erheben und der Urlaub ist streitig, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen noch abgegolten werden kann, wenn er noch unverbraucht ist. Zeugnis und Abmahnung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind weitere Themen, ebenso wie Schwerbehindertenschutz und Mutterschutz. Sehr häufig wird übersehen, dass der Betriebsrat vor einer Kündigung nicht angehört worden ist.
Ausgangspunkt nahezu jeder Familiensache ist die Trennung der Ehegatten, die in die Scheidung mündet, weil die Ehe gescheitert ist. Hierbei ist während der Trennungszeit der Trennungsunterhalt sowie der Kindesunterhalt zu klären. Dabei kann es auch zu Streitigkeiten wegen der Sorge und dem Umgang kommen, so dass einem Ehegatten dann das Sorgerecht und dem anderen nur ein Umgangsrecht eingeräumt wird. Dabei wird häufig auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht geregelt, wenn es bei der gemeinsamen Sorge verbleiben soll. Das nacheheliche Unterhaltsrecht, meistens der nacheheliche Unterhalt der Ehefrau hat sich mit der Reform zum 01.01.2008 deutlich zuungunsten der verheirateten Ehefrau verschlechtert. Denn die sog. Versorgerehe existiert seit dem 01.01.2008 nicht mehr. Die geschiedene Ehefrau wird dann unverheirateten Müttern bei der Erziehung der Kinder gleichgestellt. Es tritt eine Gleichheit auf deutlich niederem Niveau ein. Zu regeln wäre im Zuge der Scheidung noch der Hausrat und der Zugewinnausgleich. Hierbei wird der Zugewinn eines jeden Ehegatten ermittelt und der Ehegatte mit dem niedrigeren Zugewinn hat dann einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Ehegatten mit dem höheren Zugewinn. Der Versorgungsausgleich wird im Scheidungsverbund mit der Scheidung geregelt.
In Vertragssachen werden Verträge und AGB entworfen und überprüft. Hier liegt ein Schwerpunkt auch im Widerrufsbereich, wenn bspw. bei einem Leasingvertrag die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und Ihnen damit ermöglicht wird, einen Pkw-Leasingvertrag mit verbundenem Kreditvertrag rückabzuwickeln bzw. inklusive aller Zinsen rückgängig zu machen.
In Mietsachen geht es um die Kündigung und Mietmängel sowie Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Auf Mieterseite stehen Mietmängel, wie Schimmel, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe, Lärm, Schönheitsreparaturen, Geruchsbelästigung und Gestank im Vordergrund, beim Vermieter der Zahlungsverzug mit anschließender Klage auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung, oftmals wegen Zahlungsverzugs aber auch wegen unzumutbaren Mietverhaltens.
In Versicherungssachen geht es häufig um die Verweigerung der Versicherung zur Gewährung der Versicherungsleistung, die dann eingefordert werden muss.
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